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REB Insights · Glossar

Nießbrauch

§ 1030 BGB

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten die umfassende Nutzung einer fremden Sache gewährt (§ 1030 BGB). An Immobilien wird er im Grundbuch eingetragen und ist damit dinglich gesichert; auch an Gesellschaftsanteilen kann er bestellt werden und ist steuerlich anerkannt, sofern er dinglich ausgestaltet und im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Das mit einem Nießbrauch belastete Eigentum gehört nicht dem Nießbrauchsberechtigten, weshalb der Nießbrauch bei einer Insolvenz des Eigentümers als dingliches Recht bestehen bleibt und insoweit insolvenzfest ist. In der Nachfolgeplanung wird er häufig als Vorbehalt eingesetzt: Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, beginnt die pflichtteilsrechtliche Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nach der Rechtsprechung des BGH erst mit dessen Wegfall.

Rechtlicher Bezug§ 1030 BGB
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)