Der Nießbrauchsvorbehalt ist ein Gestaltungselement der Schenkung, bei dem sich der Schenker bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands den Nießbrauch (§ 1030 BGB) vorbehält. Er ist das mit Abstand häufigste Gestaltungselement der vorweggenommenen Erbfolge und mindert den schenkungsteuerlichen Wert beziehungsweise den steuerpflichtigen Erwerb. Pflichtteilsrechtlich schützt er jedoch nicht vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht zu laufen, weil der Schenker wirtschaftlich nicht endgültig auf das Vermögen verzichtet. Der fristauslösende Wegfall des Nießbrauchs tritt typischerweise erst mit dem Tod des Schenkers ein.