Die Optionsverschonung ist die vollständige Steuerbefreiung des begünstigten Betriebsvermögens bei Erbschaft und Schenkung. Auf Antrag gewährt sie einen Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG), stellt aber strengere Voraussetzungen als die Regelverschonung: Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 20 % betragen, die Behaltefrist beträgt sieben Jahre und die Lohnsumme muss über sieben Jahre mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme erreichen. Jeder Verstoß gegen die Behalteregelung innerhalb der siebenjährigen Frist führt zum vollständigen Verlust der 100-%-Verschonung. Die Stundung der verbleibenden Steuer wirkt unabhängig davon, nach welchem Verschonungsmodell — Regel- oder Optionsverschonung — sie ermittelt wurde.