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REB Insights · Glossar

Organgesellschaft

§§ 15, 16 KStG

Die Organgesellschaft ist innerhalb einer Organschaft (des Organkreises) die dem Organträger nachgeordnete Gesellschaft, deren Ergebnis dem Organträger zugerechnet wird. Umsatzsteuerlich gilt sie als unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers; als Organgesellschaften kommen nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht. Ertragsteuerlich gelten Organträger und Organgesellschaft als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG); der Gewinn der Organgesellschaft wird aufgrund des Gewinnabführungsvertrags vollständig an den Organträger abgeführt, und Verluste der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet und dort mit eigenen Gewinnen verrechnet. Eine geleistete Ausgleichszahlung an außenstehende Anteilseigner hat nach § 16 KStG die Organgesellschaft selbst zu versteuern.

Rechtlicher Bezug§§ 15, 16 KStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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