Die Organschaft ist ein steuerliches Verhältnis, in dem eine Organgesellschaft in einen Organträger eingegliedert ist; Maßstab ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt. Bei der ertragsteuerlichen Organschaft gelten Organträger und Organgesellschaft als ein Betrieb; darüber lässt sich unter anderem die Anwendung der Zinsschranke vermeiden. Organschaftlich verursachte Minderabführungen erhöhen das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft, Mehrabführungen vermindern es.