Der Organträger ist im Rahmen einer Organschaft das übergeordnete Unternehmen, an das die Organgesellschaft aufgrund eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrags ihren gesamten Gewinn abführt. Umsatzsteuerlich bilden die im Organkreis zusammengefassten Unternehmen ein einheitliches Unternehmen, dessen Unternehmer der Organträger ist; die Organgesellschaft ist dabei ein unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers. In der ertragsteuerlichen Organschaft gelten Organträger und Organgesellschaft als ein Betrieb, sodass Verluste der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und dort mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können. Führt die Organgesellschaft ihren Gewinn an den Organträger ab, erhalten außenstehende Minderheitsgesellschafter über eine Ausgleichszahlung einen wirtschaftlichen Ersatz für die entgehende Dividende. Ist die abführende Gesellschaft zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verpflichtet, steht für die Gewinnabführung an den Organträger nur der danach verbleibende Jahresüberschuss zur Verfügung.