Eine Pensionsrückstellung ist ein Passivposten, mit dem ein Unternehmen die Verpflichtung aus einer erteilten Pensionszusage in der Bilanz abbildet. Sie wird in Handelsbilanz und Steuerbilanz nach unterschiedlichen Maßstäben bewertet; steuerlich ist sie mit dem Wert nach § 6a EStG anzusetzen. In der Steuerbilanz ist sie nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind — selbst wenn handelsrechtlich bereits passiviert wird. Der steuerliche Anreiz liegt in einem Stundungseffekt: Die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung mindern den steuerlichen Gewinn, obwohl noch keine Auszahlung an den Berechtigten stattfindet. Bei Umwandlungen wie Formwechsel oder Verschmelzung gilt eine Sonderregelung — die Rückstellung ist nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem Wert nach § 6a EStG anzusetzen, sodass stille Lasten nicht aufgedeckt werden.