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REB Insights · Glossar

Pflichtteilsergänzung

§ 2325 BGB

Die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB rechnet lebzeitige Schenkungen des Erblassers dem Nachlass hinzu und erhöht dadurch die Pflichtteilsansprüche der Berechtigten. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegen, werden nach § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Behält sich der Schenker jedoch einen Nießbrauch vor, beginnt diese Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu laufen, sodass die Schenkung auch Jahrzehnte nach der Übertragung noch ergänzungsrelevant bleibt. Keine Schenkung in diesem Sinne ist die Zugewinnausgleichsforderung, sodass sie keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst.

Rechtlicher Bezug§ 2325 BGB
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)