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REB Insights · Glossar

Prüfungsanordnung

§ 196 AO

Die Prüfungsanordnung ist der Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt die Durchführung einer Außenprüfung anordnet (§ 196 AO). Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich zugestellt und leitet die Betriebsprüfung ein. Als Verwaltungsakt kann gegen sie Einspruch eingelegt werden (§ 347 AO). Für den Ablauf der Festsetzungsfrist ist bedeutsam, gegen welchen Adressaten die Prüfungsanordnung gerichtet ist; bei zusammenveranlagten Ehegatten ist daher zu klären, gegen welchen Ehegatten sie sich richtet und welche Hemmungswirkung daraus folgt. Ihre Bekanntgabe wirkt zugleich als Sperrgrund für die strafbefreiende Selbstanzeige: Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO tritt keine Straffreiheit ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter vor der Berichtigung eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist.

Rechtlicher Bezug§ 196 AO
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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