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REB Insights · Glossar

Restnutzungsdauer

§ 190 Abs. 6 Satz 5 BewG

Die Restnutzungsdauer bezeichnet den Zeitraum, über den ein abnutzbares Wirtschaftsgut noch abgeschrieben werden kann. In der Grundstücksbewertung ergibt sie sich als wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters und beträgt mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer. Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie ein verbliebener Restbuchwert werden über die Restnutzungsdauer verteilt und abgeschrieben. Im Ertragswertverfahren bestimmt sie den Vervielfältiger, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird: Eine längere Restnutzungsdauer führt zu einem höheren Vervielfältiger.

Rechtlicher Bezug§ 190 Abs. 6 Satz 5 BewG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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