Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Es kommt in verschiedenen Konstellationen zum Einsatz, etwa bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen zwischen Unternehmern, bei bestimmten Lieferungen sowie bei Bauleistungen (§ 13b UStG). Der leistende Unternehmer stellt die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer aus und weist auf das Reverse-Charge-Verfahren hin; der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Wird der Hinweis vergessen oder eine Option formal verfehlt, entstehen vermeidbare Korrekturen.