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REB Insights · Glossar

Selbstanzeige

§ 371 AO

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht demjenigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtliche Straffreiheit zu erlangen. Sie wirkt strafbefreiend nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Die Straffreiheit beseitigt jedoch nicht die Festsetzungspflicht für die noch offene Steuer, die weiterhin nachzuzahlen ist. Von der strafbewehrten Selbstanzeige ist die straffreie Berichtigung nach § 153 AO abzugrenzen. Nach Eingang einer Selbstanzeige endet die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 9 AO frühestens ein Jahr nach der Anzeige, damit das Finanzamt die hinterzogene Steuer noch festsetzen kann.

Rechtlicher Bezug§ 371 AO
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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