Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt vor, wenn steuerpflichtige Sachverhalte — etwa nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne — gegenüber dem Finanzamt verschwiegen werden. Der Tatbestand erfordert Vorsatz, also die wissentliche und willentliche Steuerverkürzung. Auch die Nichtanzeige eines steuerlich relevanten Vorgangs kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, selbst wenn die Steuer im Ergebnis durch Freibeträge auf Null reduziert wird. Werden während einer Betriebsprüfung Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung entdeckt, ist der Vorgang an die Straf- und Bußgeldstelle abzugeben; bei besonders hohen oder organisierten Hinterziehungen übernimmt die Staatsanwaltschaft.