Die Steuerklasse im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 15 ErbStG). Von ihr hängen zusammen mit dem persönlichen Freibetrag die anwendbaren Steuersätze ab. Kinder des Erblassers fallen in Steuerklasse I; auch Enkel gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und profitieren von denselben günstigen Steuersätzen wie Kinder. Die Steuerklasse III stellt demgegenüber die ungünstigste Tarifstufe dar und kann etwa bei einem steuerpflichtigen Erwerb der Gesellschaft nach § 7 Abs. 7 ErbStG zur Anwendung kommen. Bei Gestaltungen wie dem Berliner Testament kann beim zweiten Erbfall eine ungünstigere Steuerklasse greifen, wenn der Schlusserbe zum letztversterbenden Ehegatten ein ungünstigeres Verwandtschaftsverhältnis hat als zum erstversterbenden.