Die Stiftung ist eine eigenständige Rechtsträgerin (§ 80 BGB), die ihr Vermögen nach dem in der Satzung festgelegten Stiftungszweck verwaltet. Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung selbst und fällt nicht in die Insolvenzmasse des Stifters oder der Destinatäre, weshalb die Stiftung einen besonders hohen Grad an Insolvenzfestigkeit bietet und Vermögen dauerhaft dem Zugriff der Stifter entzieht. Die Überführung von Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig vermeiden (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG); Zuwendungen an die Stiftung sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b EStG). Bei einer Stiftung ist zudem die Erbersatzsteuer zu beachten, die so berechnet wird, als ginge das Stiftungsvermögen auf zwei Kinder über.