Eine Stundung schiebt die Fälligkeit einer Zahlungs- oder Steuerverpflichtung hinaus, ohne den Anspruch selbst zu beseitigen. Im Steuerrecht kann die Finanzbehörde eine Stundung nach § 222 AO gewähren; für die Erbschaftsteuer eröffnet § 28 ErbStG eigenständige Stundungsspuren, wenn der Nachlass im Betrieb oder in einer Immobilie steckt und die Liquidität für die Steuer fehlt. Wirtschaftlich entsteht dabei ein Stundungseffekt, weil die Versteuerung – etwa der stillen Reserven bei der § 6b-Rücklage oder über die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung – zeitlich nach hinten verlagert wird. Auch außerhalb des Steuerrechts ist eine Stundung möglich: Der Pflichtteilsanspruch kann nur auf Antrag des Erben und bei unbilliger Belastung gestundet werden (§ 2331a BGB), wobei die Stundung restriktiv gewährt wird. Wird eine Stundung vereinbart, sollte sie klar geregelt und im weiteren Verlauf tatsächlich bedient werden.