Mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB kann der Erblasser bestimmen, wie die Vermögensgegenstände des Nachlasses unter den Erben verteilt werden; die Erben sind bei der Auseinandersetzung daran gebunden. Sie führt nicht zum unmittelbaren Eigentumserwerb des Bedachten, sondern verschafft lediglich einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Von der Teilungsanordnung ist das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB abzugrenzen, mit dem sie in der Praxis häufig verwechselt wird. Zusammen mit Vorausvermächtnissen und Pflichtteilsverzichten kann die Teilungsanordnung eingesetzt werden, um Konflikte bei der Nachfolge zu vermeiden und den Unternehmensanteil einem bestimmten Erben zuzuweisen.