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REB Insights · Glossar

Treuhand

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO

Die Treuhand ist ein Rechtsverhältnis, bei dem eine Person (Treuhänder) Vermögenswerte für eine andere Person (Treugeber) hält und verwaltet. Steuerlich wird das Treuhandverhältnis aus Sicht des Treugebers beurteilt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Treuhandstrukturen können sensible Vermögenswerte vor Zugriffen schützen. In der Praxis werden Treuhandkonstruktionen mitunter genutzt, um etwa Vinkulierungen zu umgehen. Daneben bieten Banken und Treuhandgesellschaften professionelle Testamentsvollstreckung an.

Rechtlicher Bezug§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO
Zuständiges ThemaHolding & Konzernstruktur
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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