Die Umwandlung ist ein Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz; zu ihr zählen insbesondere die Verschmelzung, die Spaltung und der Formwechsel. Der bloße Übergang von der UG (haftungsbeschränkt) zur „Voll-GmbH“ ist keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes, da die UG nur eine Unterart der GmbH und keine andere Rechtsform ist. Steuerlich werden Umwandlungen vom Umwandlungssteuerrecht erfasst; bei Einbringungen darf das übernommene Betriebsvermögen nach § 20 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten angesetzt werden, sodass stille Reserven in die Kapitalgesellschaft mitgenommen werden. Bestimmte Umwandlungsvorgänge können jedoch als schädliche Verfügung gelten, wenn die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel nicht erfüllt werden.