Der Verlustvortrag bezeichnet die Übertragung nicht verrechneter Verluste in künftige Wirtschaftsjahre, in denen sie mit Gewinnen verrechnet werden können. Entsteht etwa in einem Rumpfwirtschaftsjahr oder im Gründungsjahr ein Verlust, lässt er sich in künftige Jahre vortragen. Bei der GmbH ist der Verlustvortrag besonders verwundbar: Bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel im Sinne des § 8c KStG kann er untergehen, sodass beim Verkauf der Gesellschaft der gesamte Verlustvortrag entfallen kann. In diesem Fall geht mit dem Verlustvortrag auch ein bestehender Zinsvortrag unter.