Die Verschmelzung ist eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der ein Rechtsträger auf einen anderen übertragen wird. Sie kann als Verschmelzung zur Aufnahme erfolgen, etwa wenn eine Tochtergesellschaft auf die bereits zu 100 Prozent beteiligte Gesellschaft übergeht, ohne dass neue Anteile ausgegeben werden. Erfasst sind unter anderem die Verschmelzung einer OHG oder KG auf eine Kapitalgesellschaft sowie die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften. Bei der Anmeldung beim Registergericht ist nach § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz beizufügen. Unter engen Voraussetzungen lässt sich die Verschmelzung buchwertneutral und ohne Aufdeckung stiller Reserven durchführen.