Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die ein Vermögensübernehmer im Gegenzug zu einer Vermögensübertragung an den Übergeber erbringt, typischerweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Nach dem Sonderrecht des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zieht der Übernehmer die geleisteten Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben ab, während beim Berechtigten in voller Höhe sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG vorliegen. Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen führt zu einem unentgeltlichen Vorgang. Auch eine Pensionszusage, bei der sich die GmbH verpflichtet, dem Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles laufende Leistungen zu zahlen, betrifft Versorgungsleistungen.