Das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB weist einem bestimmten Miterben einen konkreten Nachlassgegenstand zu; es ist inhaltlich fixiert und lässt keinen Gestaltungsspielraum nach dem Erbfall. Es wirkt nicht unmittelbar — der begünstigte Miterbe erwirbt den zugewandten Gegenstand nicht vom Erblasser, sondern von der Erbengemeinschaft. In der Praxis wird es häufig mit der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB verwechselt; erhält ein Erbe einen Gegenstand per Vorausvermächtnis, sind die übrigen Erben aus dem sonstigen Nachlass zu entschädigen. Testamentarisch dient es etwa dazu, einem bestimmten Erben einen Gesellschaftsanteil zuzuweisen, der die Gesellschafterstellung übernehmen soll.