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REB Insights · Glossar

vorweggenommene Erbfolge

§ 2315 BGB

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen auf die künftigen Erben — typischerweise auf Kinder oder Enkel — mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, regelmäßig im Wege der Schenkung. Häufig behält sich der Übergeber Erträge seines Vermögens in Form von Versorgungsleistungen vor. Sie kann unentgeltlich oder teilentgeltlich ausgestaltet sein, etwa als gemischte Schenkung oder mit Ausgleichszahlung; liegt dagegen eine vollentgeltliche Übertragung vor, handelt es sich nicht mehr um vorweggenommene Erbfolge, sondern um ein normales Veräußerungs- beziehungsweise Anschaffungsgeschäft. Solche Zuwendungen können auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat.

Rechtlicher Bezug§ 2315 BGB
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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