Die Zinsschranke nach § 4h EStG ist eine steuerliche Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen und Teil der steuerlichen Missbrauchsbekämpfung. Sie begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen, sobald bestimmte Schwellen überschritten werden. Neben § 4h EStG ist ergänzend § 8a KStG zu beachten. Innerhalb eines Organkreises wird die Zinsschranke auf den gesamten Organkreis angewendet.