Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft; bei Scheidung entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB. In den Zugewinnausgleich fallen grundsätzlich auch Gesellschaftsanteile, soweit sie während der Ehe an Wert gewonnen haben. Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich ausschließen oder modifizieren. Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei.