Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten (§§ 1363 ff. BGB). In ihr verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbständig. Bei Scheidung entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB). Auf diesem Güterstand baut die sogenannte Güterstandsschaukel auf, bei der die Ehegatten von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln und anschließend wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.