Eine Abfindungsklausel ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter oder nicht berücksichtigte Erben. Nach ihr richtet sich vorrangig die Höhe des Abfindungsanspruchs, etwa über Buchwert-, Substanzwert- oder gestufte Bewertungsmodelle. Sie dient vor allem dem Erhalt des Unternehmens und dem Schutz vor einem schädigenden Liquiditätsabfluss. Ein vollständiger Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nur in Ausnahmefällen zulässig. Liegt die vereinbarte Abfindung unter dem gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils, stellt die Differenz eine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter dar.