Die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG ist eine Form der Spaltung — neben Aufspaltung und Abspaltung — und zählt zu den Umwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG. Sie kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen; Anknüpfungspunkt für den Übertragungsstichtag ist die Anmeldung beim Handelsregister. Bei ihr wird ein Vermögensteil — etwa ein Teilbetrieb, Verwaltungsvermögen oder Grundbesitz — auf eine andere Gesellschaft übertragen. Steuerlich fallen Ausgliederungen jedoch nicht unter das Spaltungsregime, sondern in den Anwendungsbereich der §§ 20 ff. UmwStG.