Die Einlage ist der Vermögensbeitrag, den ein Gesellschafter in eine Gesellschaft leistet. Bei der Kommanditgesellschaft haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 HGB), während der geschäftsführende Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet. Steuerlich begrenzt die Einlage nach § 15a EStG den Verlustausgleich des Kommanditisten; Verluste, die die Einlage übersteigen, werden als verrechenbare Verluste vorgetragen. Bei Kapitalgesellschaften kann eine Kapitalerhöhung durch neue Einlagen der Gesellschafter erfolgen (§ 55 GmbHG). Werden Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen überführt, spricht man von einer Einlage; das Gegenstück ist die Entnahme.