Die Entnahme bezeichnet die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Wird etwa eine Immobilie aus dem Betriebsvermögen entnommen, werden die stillen Reserven aufgedeckt und es kommt zu einer Sofortbesteuerung. Auch die Zuweisung von Sonderbetriebsvermögen an einen anderen Erben als den Gesellschaftsanteil kann eine Entnahme darstellen, die zur Aufdeckung stiller Reserven führt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gesellschaftsverträge können die Entnahmerechte der Gesellschafter beschränken, damit nicht übermäßig Kapital aus der Gesellschaft abgezogen und die Liquidität gefährdet wird. Das Gegenstück zur Entnahme ist die Einlage.