Das Ertragswertverfahren ist ein steuerliches Bewertungsverfahren, das den Wert aus dem nachhaltig erzielbaren Ertrag ableitet. Bei Grundstücken gilt es nach § 182 Abs. 3 BewG für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich am örtlichen Markt eine übliche Miete ermitteln lässt; dabei wird der Gebäudereinertrag kapitalisiert. Für nicht notierte Anteile stellt der Gesetzgeber ein vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199-203 BewG zur Verfügung, bei dem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag als Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor ist einheitlich auf 13,75 festgelegt.