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REB Insights · Glossar

Festsetzungsverjährung

§ 169 Abs. 2 AO

Die Festsetzungsverjährung ist die Frist, innerhalb derer das Finanzamt eine Steuer festsetzen, aufheben oder ändern darf. Nach Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt nicht mehr nachfordern, weshalb ihrem Beginn besondere Bedeutung zukommt. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Festsetzungsverjährung für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. Nach § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung der zugrunde liegenden Tat noch nicht verjährt ist. Bei Steuerhinterziehung gilt die zehnjährige Festsetzungsverjährung des § 169 Abs. 2 AO.

Rechtlicher Bezug§ 169 Abs. 2 AO
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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