Die Geschäftsveräußerung im Ganzen bezeichnet die Übertragung eines Unternehmens an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; sie ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Tätigkeit fortführt – etwa wenn eine Immobilie zusammen mit einem laufenden Vermietungsbetrieb übertragen wird und der Erwerber die Vermietung fortsetzt. Auch die Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). In der Praxis ist häufig fraglich, ob eine Grundstückslieferung eine solche nicht steuerbare Geschäftsveräußerung darstellt.