Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Wirtschaftsguts anfallen; steuerlich werden sie regelmäßig gemeinsam mit den Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage herangezogen. Sie bilden die Basis der Abschreibung: Werden stille Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, mindern sie dort die künftige Abschreibungsgrundlage. An ihrer Höhe entscheidet sich auch die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 Euro netto nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgezogen werden können. Bei Immobilien werden die Herstellungskosten im Sachwertverfahren neben dem Bodenwert zur Bewertung herangezogen (§ 189 BewG).