Private Veräußerungsgeschäfte sind in § 23 EStG geregelt und erfassen die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Privatvermögen innerhalb festgelegter Fristen. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind sie steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG); für andere Wirtschaftsgüter wie physische Edelmetalle gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Gewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht der Abgeltungsteuer. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt ein eigener, abgeschotteter Verrechnungskreis.