Eine Sacheinlage ist eine Einlage in eine Gesellschaft, die nicht in Geld, sondern in Sachwerten erbracht wird. Sie kann bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung geleistet werden; bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft unterfällt sie dem Sacheinlagetatbestand des § 20 UmwStG. Bei der UG (haftungsbeschränkt) besteht ein Sacheinlageverbot, sodass Sacheinlagen erst zulässig werden, sobald die maßgebliche Schwelle erreicht ist. Umsatzsteuerlich wird eine Sacheinlage als steuerbare und gegebenenfalls steuerpflichtige Leistung erbracht, sofern der Gründungsgesellschafter bereits Unternehmer ist und die Leistung aus seinem Unternehmensvermögen stammt.