Die Steuerfahndung (§ 208 AO) ist ein Ermittlungsorgan der Finanzbehörden im Steuerstrafverfahren. Sie handelt als Vollzugsorgan im Auftrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder der Staatsanwaltschaft und besitzt dabei keine Verfahrensherrschaft. Ihre Beamten haben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten (§ 404 AO) und verfügen über weitreichende Befugnisse. Ermittlungen der Steuerfahndung können den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen.