Als stille Reserven werden nicht realisierte Wertreserven eines Wirtschaftsguts bezeichnet, also die Differenz zwischen dem maßgebenden Buchwert und dem höheren tatsächlichen Wert. Sie werden aufgedeckt und lösen Ertragsteuer aus, wenn ein Wirtschaftsgut entgeltlich übertragen oder aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen wird; die Entnahme führt insoweit zu einer Sofortbesteuerung. Bei bestimmten Vorgängen bleiben stille Reserven dagegen unaufgedeckt, etwa wenn Anteile im Wege der Vererbung übergehen. Nach § 6b EStG können stille Reserven aus dem Verkauf von Grund und Boden auf neuen Grund und Boden, auf Gebäude und auf Aufwuchs übertragen werden, und bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften ist eine Steuerstundung möglich. Für die Frage einer bilanziellen Unterbilanz sind stille Reserven unerheblich, weil hierfür die Buchwerte maßgebend sind.