Der Teilbetrieb ist eine betriebliche Sachgesamtheit und steht insoweit neben dem ganzen Betrieb und dem Mitunternehmeranteil. Als solcher ist er tauglicher Einbringungsgegenstand: § 20 Abs. 1 UmwStG erfasst die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile; auch die Einbringung in eine Personengesellschaft erlaubt die Fortführung der Buchwerte. Die isolierte Einbringung einer hundertprozentigen Kapitalgesellschaftsbeteiligung ist keine Teilbetriebsübertragung im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG. Zur Abgrenzung können die ertragsteuerlichen Grundsätze zum Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, R 16 Abs. 3 EStR) herangezogen werden, die aber nur indizielle Bedeutung haben. Die Veräußerung eines Teilbetriebs innerhalb der Behaltefrist ist ein Verstoß gegen die erbschaftsteuerliche Behalteregelung.