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REB Insights · Glossar

Veräußerungsgewinn

§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG

Der Veräußerungsgewinn ist der bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts erzielte steuerliche Gewinn. Er errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG); bei betrieblichen Wirtschaftsgütern ergibt er sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten, bei Personengesellschaftsanteilen aus dem Abfindungsbetrag abzüglich des Buchwerts des Kapitalkontos und des Sonderbetriebsvermögens. Im Privatvermögen kann der Veräußerungsgewinn nach Ablauf einer Haltefrist steuerfrei sein, etwa nach einem Jahr bei Kryptowährungen und Kunst (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder nach zehn Jahren bei Immobilien (§ 23 EStG). Steht das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen, ist jeder Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und unterliegt sowohl der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen wie REIT-Aktien unterliegen der Abgeltungsteuer, auf die der Sparerpauschbetrag angerechnet werden kann.

Rechtlicher Bezug§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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