Der Verlustausgleich (§ 2 EStG) bezeichnet die Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Er vollzieht sich in zwei Stufen: dem horizontalen Verlustausgleich — der Verrechnung zunächst mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart — und dem vertikalen Verlustausgleich; davon zu trennen ist der Verlustabzug nach § 10d EStG. Bei Kommanditisten beschränkt § 15a EStG den sofortigen Verlustausgleich: Verluste sind nur bis zur Höhe der geleisteten Einlage ausgleichsfähig, wenn durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.