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REB Insights · Glossar

Verwaltungsvermögen

§ 13b Abs. 4 ErbStG

Verwaltungsvermögen ist im Wesentlichen nicht betriebsnotwendiges Vermögen wie Finanzmittel, Wertpapiere, Kunstgegenstände und an Dritte vermietete Grundstücke; es ist nach § 13b Abs. 4 ErbStG definiert. Im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen darf das Verwaltungsvermögen bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten: Bei der Regelverschonung (85 %) darf es höchstens 90 % des Betriebsvermögens ausmachen, bei der Optionsverschonung (100 %) höchstens 20 %. Junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG), ist von jeder Verschonung ausgeschlossen. Eine Reinvestition in Verwaltungsvermögen erfüllt die Verschonungsvoraussetzungen nicht.

Rechtlicher Bezug§ 13b Abs. 4 ErbStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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