Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfasst den Wohnsitzwechsel natürlicher Personen ins Ausland und behandelt Beteiligungen an Kapitalgesellschaften so, als würden sie im Zeitpunkt des Wegzugs veräußert. Sie erfasst nur Anteile an Kapitalgesellschaften; andere Veräußerungstatbestände im Privatvermögen wie § 20 Abs. 2 EStG oder § 23 EStG sowie Kryptowährungen im Privatvermögen werden nicht erfasst. In Doppelbesteuerungsabkommen schafft eine gesonderte Verteilungsnorm die abkommensrechtliche Grundlage für § 6 AStG und ordnet eine Wertverknüpfung im Zuzugsstaat an, damit die ausgelöste Doppelbesteuerung vermieden wird. Ein Wegzug innerhalb der EU oder in einen EWR-Staat kann eigenständige wegzugsbesteuerungsrechtliche Folgen auslösen.