Der Aufgabegewinn ist der Gewinn, der bei der Aufgabe eines Betriebs durch Realisierung der stillen Reserven entsteht; er wird steuerlich regelmäßig gemeinsam mit dem Veräußerungsgewinn behandelt. Er ist nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, soweit nicht das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. In Betracht kommt ein begünstigter Aufgabegewinn insbesondere bei der Betriebsaufgabe im Ganzen mit Realisierung der stillen Reserven innerhalb kurzer Zeit (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) mit Tarifbegünstigung nach § 34 EStG. Die Begünstigung ist jedoch nicht immer eröffnet: Beim gewerblichen Grundstückshandel handelt es sich beim Aufgabegewinn um einen laufenden, nicht tarifermäßigt zu besteuernden Gewinn, und hinsichtlich der Grundstücke im Betriebsvermögen ist eine § 16-Begünstigung ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 3 UmwStG unterliegt der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zudem der Gewerbesteuer, wenn der übernommene Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang veräußert oder aufgegeben wird.