Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist eine gesetzliche Fiktion, die die Einkünfte einer materiell vermögensverwaltenden Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie greift typischerweise bei der GmbH & Co. KG, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und kein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist. Folge ist, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich gelten, auch wenn die Tätigkeit ihrem Inhalt nach vermögensverwaltend ist. Durch gezielte Satzungsgestaltung — etwa die Aufnahme eines geschäftsführungsbefugten Kommanditisten — lässt sich die gewerbliche Prägung vermeiden.