Hinterziehungszinsen sind Zinsen, die nach § 235 AO auf hinterzogene Steuern erhoben werden. Sie betragen 0,5 % pro Monat beziehungsweise sechs Prozent pro Jahr und drohen neben der Steuernachzahlung und strafrechtlichen Sanktionen. Wer eine Selbstanzeige erstattet, muss neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entrichten, um Straffreiheit zu erlangen. Der Steuerhinterzieher und der Teilnehmer haften dafür nach § 71 AO persönlich. Nach § 47 AO erlöschen mit dem Steueranspruch auch die Hinterziehungszinsen. Bei Altfällen, die zehn Jahre zurückreichen, können sich erhebliche Zusatzbeträge summieren.