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REB Insights · Glossar

Hinterziehungszinsen

§ 235 AO

Hinterziehungszinsen sind Zinsen, die nach § 235 AO auf hinterzogene Steuern erhoben werden. Sie betragen 0,5 % pro Monat beziehungsweise sechs Prozent pro Jahr und drohen neben der Steuernachzahlung und strafrechtlichen Sanktionen. Wer eine Selbstanzeige erstattet, muss neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entrichten, um Straffreiheit zu erlangen. Der Steuerhinterzieher und der Teilnehmer haften dafür nach § 71 AO persönlich. Nach § 47 AO erlöschen mit dem Steueranspruch auch die Hinterziehungszinsen. Bei Altfällen, die zehn Jahre zurückreichen, können sich erhebliche Zusatzbeträge summieren.

Rechtlicher Bezug§ 235 AO
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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