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REB Insights · Glossar

Pflichtteilsverzicht

§ 2346 Abs. 2 BGB

Der Pflichtteilsverzicht ist eine Vereinbarung, mit der ein Pflichtteilsberechtigter gegen Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichtet (§ 2346 Abs. 2 BGB). Er gilt als das wirksamste Instrument zur Pflichtteilsreduzierung und kann verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte eine geplante Vermögensübertragung durch ihre Ansprüche gefährden. Ein Pflichtteilsverzicht entsteht nicht automatisch und sollte, wenn er gewünscht ist, in einer eigenen, notariell beurkundeten Erklärung erfolgen. Er wirkt nur zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser.

Rechtlicher Bezug§ 2346 Abs. 2 BGB
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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