Als Schachtelprivileg wird im Volksmund die Beteiligungsfreistellung nach § 8b KStG bezeichnet, die Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften weitgehend steuerfrei stellt. Es greift, wenn eine Kapitalgesellschaft — etwa eine Holding — Dividenden von einer Tochtergesellschaft erhält; wer eine Holding dagegen über ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft aufsetzt, verfehlt von vornherein den Anwendungsbereich. Für die Gewerbesteuer gilt eine höhere Schwelle: Erst ab einer Beteiligung von mindestens 15 Prozent bleibt die Dividende auch gewerbesteuerfrei (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Im Abkommensrecht bestimmt das Schachtelprivileg die Grenzen der Freistellung ausländischer Dividenden.