Der Substanzwert ist die Summe der Einzelwerte aller Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft abzüglich der Schulden. Bei der Bewertung nicht notierter Anteile bildet er die Wertuntergrenze und darf nicht unterschritten werden; liegt er über dem Ertragswert, ist er als Mindestwert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Eine erhöhte Bedeutung kommt ihm zu, wenn ein überdurchschnittlich hoher Anteil nicht betriebsnotwendigen Vermögens vorliegt, etwa bei substanzreichen, aber ertragsschwachen Gesellschaften. In Abfindungsklauseln führen Buchwert, Substanzwert, Ertragswert und Verkehrswert zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen.